Klimaschutzstandards für Banken: wesentliche Entwicklungen

Aakash Pansari, Climate Change, Oracle Financial Services | 7. Juni 2023

Banken werden mit Compliance-Anforderungen aus mehreren Berichtsstandards und -Rahmenwerken in Bezug auf den Klimawandel und ESG (Environment, Social and Governance, zu Deutsch: Umwelt, Soziales und Governance) geradezu überschwemmt. Diese Standards und ihre Umsetzung sind entscheidend, um das Tempo und den Umfang künftiger Änderungen zu bestimmen – und für die Pläne von Banken, positive Veränderungen zu katalysieren.

Die Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD), das Sustainability Accounting Standards Board (SASB), das Climate Disclosure Standards Board (CDSB) und die Global Reporting Initiative (GRI) sind einige der allgemein anerkannten Organisationen in Bezug auf die Berichterstattung zum Klimawandel. Banken und alle, die darüber Buch führen, müssen, einschließlich von Investoren und Analysten, sind sich der dringenden Notwendigkeit bewusst, die ESG-Berichterstattung zu standardisieren, Verdoppelungen zu reduzieren und sie insgesamt zu vereinfachen.

2022 gingen Standards aus den „Großen Drei“ hervor: dem International Sustainability Standards Board (ISSB), der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) und der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC). Seitdem haben Investoren und Banken weltweit die Entwicklung dieser Reporting-Standards in Bezug auf den Klimawandel genau im Auge behalten. Schauen wir uns die wichtigen Änderungen genauer an.

Die Entwicklung bei den ISSB-Standards

Nach sorgfältiger Beratung hat der ISSB-Vorstand mehrere Änderungen an seinem Berichtsstandards zur Nachhaltigkeit vorgenommen. Im Folgenden sind die wichtigen Änderungen aufgeführt:

  • Gültigkeitsdatum – Die ISSB-Standards werden am 1. Januar 2024 wirksam. Eine vorzeitige Einführung der Berichterstattungsstandards bezüglich des Klimawandels ist jedoch ebenfalls zulässig.
  • Entlastungen während des Übergangs – In Anbetracht der Herausforderungen bei der Berichterstattung hat der Vorstand eine Reihe von Übergangsentlastungen eingeführt, um die Frist um ein Jahr auf den 1. Januar 2025 zu verlängern. Diese Verlängerung gewährt Unternehmen eine dringend benötigte Pause. Dies betrifft unter anderem folgende Aspekte:
    • Offenlegungsberichte sind zum Halbjahreszeitraum fällig und müssen innerhalb von 9 Monaten am Ende des Jahresberichtszeitraums eingereicht werden
    • Die Messung von Treibhausgasemissionen wird als Grundlage entsprechend des Greenhouse Gas Protocol Standard verwendet.
    • Unternehmen müssen keine Scope-3-Treibhausgasemissionen offenlegen
    • Vergleichsdaten müssen nicht offengelegt werden
  • Finanzierte Emissionen – Zu den wichtigsten Entscheidungen für Banken und Finanzinstitute gehören:
    • Die drei Branchen, die zur Offenlegung finanzierter Emissionen verpflichtet sind, sind Vermögensverwaltungen und Depotbanken, Geschäftsbanken und Versicherungsgesellschaften
    • Unternehmen müssen ihre Emissionsintensität, wie z. B. Emissionen je Einheit der physischen oder wirtschaftlichen Tätigkeit nicht offenlegen
    • Investmentbanken und Maklerfirmen müssen ihre verursachten Emissionen nicht offenlegen
    • Ausschluss von Derivaten bei der Berechnung finanzierter Emissionen
    • Keine Erfordernis Offenlegungen durch kohlenstofferzeugende Branchen zu disaggregieren
  • Allgemeine Treibhausgasemissionen – Änderungen bei Entscheidungen bezüglich der Offenlegungspflichten zu Emissionen beinhalten:
    • Es ist nicht länger erforderlich, Treibhausgasemissionen nach einzelnen Gasen zu unterteilen – beachten Sie jedoch, dass dies nach den US SEC-Regeln immer noch verpflichtend ist
    • Bei der Offenlegung von Scope-2-Emissionen ist eine Standort-basierte Methode erforderlich
  • Proportionalitätsansatz – Angesichts der Bedenken kleinerer Unternehmen bezüglich der Anwendung und ihres Mangels an Ressourcen, um die Anforderungen in vollem Umfang zu erfüllen, wird der ISSB-Vorstand zusätzliche Anleitungen und Referenzmaterialien veröffentlichen. Die Unternehmen sind verpflichtet, angemessene und stichhaltige Informationen bei Überlegungen für Offenlegungen wie Szenarioanalysen zu verwenden.
  • Verschiedene Berichtsperioden – Unternehmen dürfen Daten aus ihrer Wertschöpfungskette einschließen, die unter bestimmten Bedingungen unterschiedliche Berichtsperioden aufweisen.
  • Branchenbasierte Offenlegungen – Die Standards des Sustainable Accounting Standards Board (SASB) in Bezug auf branchenspezifische Offenlegungen sind jetzt als wesentlicher Teil im Climate-Related Disclosures (S2)-Standard enthalten.
  • Klimabezogene Ziele – Unternehmen müssen klare Informationen zu Zielen offenlegen, einschließlich des Umfangs der Organisationshierarchie, der Identifikation der Umfänge der Treibhausgasemissionen, Übergangspläne usw.
  • Interoperabilität – Das ISSB arbeitet weiterhin mit der Global Reporting Initiative (GRI) zusammen und besitzt eine Schnittstelle zur ESRS-Berichterstattung. Das Carbon Disclosure Project (CDP) hat sich ebenfalls verpflichtet, S2 in seine globale Offenlegungsplattform zu integrieren.

Entwicklung der ESRS-Standards

Nach öffentlicher Konsultation hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) einige Änderungen an ihren Standards vorgenommen, darunter:

  • Gültigkeitsdatum – Ein schrittweiser Ansatz zur Einführung für verschiedene Arten von Unternehmen.
    2024 2025 2026 2028
    Großunternehmen in der EU Andere Großunternehmen Sonstige börsennotierte KMU Nicht-EU-Muttergesellschaft
  • Übergangsentlastungen – Ähnlich wie das ISSB hat die EFRAG Flexibilität gezeigt, indem es die folgenden Entlastungen eingeführt hat:
    • 1 Jahr, ab 1. Januar 2025, für die Veröffentlichung vergleichender Informationen
    • 3 Jahre, ab dem 1. Januar 2027, um Informationen über Wertschöpfungsketten bereitzustellen, wenn diese ursprünglich nicht verfügbar sind
    • 3 Jahre, ab dem 1. Januar 2027, um quantitative Angaben zu finanziellen Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen offenzulegen
  • Klimabezogene Offenlegungen – Zu den Aktualisierungen gehören:
    • Die interne Preisbelastung für Kohlenstoffemissionen ist eine separate Offenlegungspflicht
    • Überarbeitete Berichtsgrenze für Abschlüsse, z.B. separate Angaben für konsolidierte und nicht konsolidierte Buchhaltungsgruppen
    • Die Szenarioanalyse ist im Sinne der Resilienzanalyse enthalten
    • Entwicklung sektorspezifischer Anforderungen
  • Architektur – Im Bestreben, sie interoperabel zu machen, hat die EFRAG die folgenden Änderungen an ihrer Architektur vorgenommen:
    • Reduzierung der Anzahl der Standards von 13 auf 12 durch Einbeziehung von Anforderungen in ESRS 2 – allgemeine Angaben
    • Einführung einer Vier-Säulen-Struktur wie bei der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) und dem ISSB: (1) Governance, (2) Strategie, (3) Verträglichkeits-, Risiko- und Chancenmanagement und (4) Metriken und Ziele
    • Schlüsselkonzepte, Definitionen und Offenlegungspflichten in den bereichsübergreifenden und klimabezogenen Standards sind nun an die vom ISSB vorgeschlagenen angepasst.
  • Wesentlichkeit – Die EFRAG hat beschlossen, die „widerlegbare Vermutung“ zu streichen, wodurch alle Offenlegungspflichten als wesentlich gelten, es sei denn, das Unternehmen verfügt über angemessene und stichhaltige Beweise, um diese Vermutung zu widerlegen.
  • Interoperabilität – Die ESRS arbeiten weiterhin mit dem ISSB zusammen, um ihre Offenlegungen zu Konzepten wie finanzieller Wesentlichkeit, Wertschöpfungskette usw. abzugleichen.

Die Ansicht von Oracle

Sowohl der ISSB als auch die ESRS haben mehrere Schritte unternommen, um eine breitere Akzeptanz der Standards für die Berichterstattung bezüglich des Klimawandels zu gewährleisten, einschließlich der Einführung von Entlastungen in Bezug auf Scope-3-Emissionen und die Einführungszeiträume. Unterdessen ist die Berichterstattung bezüglich des Klimawandels weiterhin von starker Relevanz, da die Offenlegungspflichten und die allgemeine Finanzberichterstattung in die Jahresberichte aufgenommen werden müssen. Letztlich müssen Normungsgremien nach Wegen suchen, um die Belastung durch mehrere Berichtspflichten zu verringern, und weiterhin auf mehr Interoperabilität hinarbeiten.

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